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Beschneidung: Kritik an politischer "Empfehlung"
Politische und religiöse Verantwortungsträger gegen Vorstoß des Vorarlberger Landeshauptmanns, der Ärzten Beschneidungs-Stopp empfahl
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Politische und religiöse Verantwortungsträger reagieren mit Kritik auf die "Empfehlung" des Vorarlberger Landeshauptmanns Markus Wallner an Ärzte, "vorläufig keine Beschneidungen mehr durchzuführen". Das berichtet die Tageszeitung "Standard" am Mittwoch unter Verweis auf Reaktionen von Spitzenvertretern aus Judentum und Islam in Österreich. Auch das Büro von Integrations-Staatssekretär Sebastian Kurz reagierte zurückhaltend auf Wallners Vorstoß: Dort verwies man auf das grundrechtlich garantierte Recht auf Religionsfreiheit und meinte, dass man trotz des deutschen Urteils keinen Anlass für eine Gesetzesänderung sehe. Diese Position wird laut Medienberichten der vergangenen Tage nach wie vor größtenteils von der Politik in Österreich vertreten.
Gegenüber dem "Standard" (Mittwoch-Ausgabe) erinnerte der Präsident der israelitischen Kultusgemeinde (IKG), Oskar Deutsch, dass die rechtliche Lage in Österreich klar sei, weil die Beschneidung durch die Verfassung geschützt sei. Er verstehe daher nicht, weshalb der Landeshauptmann auf ein deutsches Urteil reagiere. Auf Anfrage der "Austria Presse Agentur" (APA) argumentierte Deutsch noch offensiver: Die Kultusgemeinde werde gegen jeden, der Beschneidungen verbieten will, vorgehen - wenn nötig auch mit Anzeigen wegen Wiederbetätigung oder Gesetzesbruch, kündigte er an. Deutsch unterstrich den religiösen Charakter der Beschneidung, bei der es sich um eines der 613 Ge- und Verbote im Judentum handle, das von der großen Mehrheit auch diskussionslos eingehalten werde, egal ob sie sehr oder wenig religiös seien. Die nun anlaufende Diskussion verunsichere aber die Gemeindemitglieder, meinte der IKG-Präsident.
Auf das erst jüngst novellierte Israelitengesetz, das Beschneidung zulasse, verwies der Generalsekretär der Kultusgemeinde, Raimund Fastenbauer, am Mittwoch im Gespräch mit "Kathpress". In Paragraf 9, Absatz 4, des im Mai beschlossenen Gesetzes heißt es: "Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen." Diese Sichtweise wird laut "Standard" auch von dem für Religionsfragen zuständigen Kultusamt im Bildungsministerium vertreten.
Fuat Sanac, Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft, bezeichnete die "Empfehlung" Wallners im "Standard"-Gespräch als "Schlag gegen die Religionsfreiheit", sowie als "klare Ausgrenzung" und "politische Unruhestiftung". Gegenüber der APA qualifizierte Sanac die Debatte als "scheinheilig", weil es dabei nicht um die Kinder gehe, sondern um Religionsfreiheit bzw. "Religionsfeindschaft". Er hoffe aber auf eine "vernünftige Lösung". Auch sei man im Dialog mit allen anderen Religionsgemeinschaften, die sich alle solidarisiert hätten, so Sanac. Die Beschneidung sei ein "religiöser Akt seit dem Propheten Mohammed" und wichtig für Islam und Judentum.
Stöger: "aufgesetzte Diskussion"
Gesundheitsminister Alois Stöger bewertete die Beschneidungs-Debatte in Österreich unterdessen als "aufgesetzte Diskussion". Dabei sei ein Thema aus Deutschland übernommen worden, "das nicht wichtig ist", sagte Stöger nach APA-Angaben am Rande einer Pressekonferenz am Mittwoch. Grundsätzlich hätte jedes Landeskrankenhaus die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob es Beschneidungen durchführt oder nicht, weil das "keine Pflichtleistung" sei, erklärte der Gesundheitsminister, der auch die Kompetenzen des Justizministeriums in dieser Causa verwies, weil es um die rechtliche Frage der Einwilligungsfähigkeit von Patienten gehe.
Das Justizministerium hatte am vergangenen Mittwoch zur Beschneidung bei Buben festgehalten, dass diese Frage in Österreich zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, "nach herrschender Lehre" aber straffrei sei.
Einwilligung in "geringfügigen Eingriff"
Die Rechtsauffassung, wonach die Beschneidung bei Buben (Zirkumzision) bei Vorliegen einer elterlichen Einwilligung straffrei ist, bestätigen Lehrende an der Juridischen Fakultät der Universität Wien. So verwies Wolfgang Wieshaider im "Ö1"-Radiomagazin "Praxis" bereits in der vergangenen Woche darauf, dass die Beschneidungsthematik 2001 bei einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit dem Verbot der Genitalverstümmelung behandelt wurde. Der Gesetzgeber hatte damals im neuen Absatz 3 zu Paragraf 90 des Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten, dass eine Einwilligung in Genitalverstümmelung nicht zulässig ist. Gleichzeitig sei in den begleitenden Texten zum Gesetz "klar festgehalten, dass davon die männliche Beschneidung ausdrücklich ausgeschlossen ist."
Wieshaider zeigte sich auch skeptisch gegen den Vorschlag, dass eine Einwilligung in die Beschneidung erst durch einen Jugendlichen selbst erfolgen soll. Nicht jede Entscheidung könne warten, bis man erwachsen ist. Das "Erziehungsrecht der Eltern im religiösen Bereich ist sinnvoll, wie auch in anderen Bereichen", sagte der Jurist.
Der Wiener Religionsrechtler Prof. Richard Potz hielt gegenüber "Kathpress" fest, dass die männliche Beschneidung im Sinne von Paragraf 83 StGB "grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt und daher einer Rechtfertigung bedarf". So bestimmt Paragraf 90 StGB, dass im Falle eines medizinischen Eingriffs ganz allgemein die "Einwilligung des Verletzten" verlangt werde. Diese Einwilligung hat gegebenenfalls durch die Eltern oder andere Obsorgeberechtigte zu erfolgen, wobei der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen Rechnung zu tragen ist, so Potz.
In den rechtlichen Abwägungsprozess in dieser Frage müsse auch die Tatsache einbezogen werden, dass die "vielfach aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen vorgenommene Zirkumzision einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff darstellt". Die Beschneidung bei Buben sei bei Einwilligung der Eltern daher rechtlich zulässig, so der Vorstand des Instituts für Religionsrecht, der auf eine detaillierte juristische Abhandlung der Wiener Juristin Brigitte Schinkele verwies.
Schinkele hält in dem vor einem Jahr publizierten Fachartikel fest, dass sich die "Behandlung dieses Fragenkomplexes in erster Linie am Begriff des Kindeswohls als oberster Maxime zu orientieren" habe. Sie kommt in der "Kathpress" vorliegenden Abhandlung zum Schluss, dass "die Vornahme einer rituellen Beschneidung von Knaben vom Kindeswohl als entscheidender Determinante abgedeckt erscheint".

